(2)Absatz 2,Der Vertragsbedienstete, der in einer Leistungsentlohnungsgruppe (§ 18 Abs. 1 lit.b) oder Funktionsgruppe (§ 11) eingereiht ist, rückt ausgehend von seinem Vorrückungstermin nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Entlohnungsstufe vor.Der Vertragsbedienstete, der in einer Leistungsentlohnungsgruppe (Paragraph 18, Absatz eins, Litera b,) oder Funktionsgruppe (Paragraph 11,) eingereiht ist, rückt ausgehend von seinem Vorrückungstermin nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Entlohnungsstufe vor.