Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 § 18

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Kundmachungsorgan

LGBl. 2420-66

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GVBG

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 18

Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen

  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete rückt nach fünf Jahren in die Entlohnungsstufe 2 seiner Entlohnungsgruppe, ansonsten nach zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe seiner Entlohnungsgruppe vor. Für die Vorrückung ist der Stichtag maßgebend.
  2. Absatz 2,Der Vertragsbedienstete, der in einer Leistungsentlohnungsgruppe (Paragraph 18, Absatz eins, Litera b,) oder Funktionsgruppe (Paragraph 11,) eingereiht ist, rückt ausgehend von seinem Vorrückungstermin nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Entlohnungsstufe vor.
  3. Absatz 3,Die Vorrückung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner ein, wenn die für die Vorrückung erforderliche Dienstzeit in der Zeit vom 2. Oktober bis 1. April vollstreckt wird, sonst mit Wirksamkeit vom 1. Juli.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2014

Gesetzesnummer

20000650

Dokumentnummer

LNO40005754

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2420/P18/LNO40005754

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