Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 § 11

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Kundmachungsorgan

LGBl. 2420-66

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GVBG

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 11

Funktionsdienstposten und -gruppen

  1. Absatz eins,Hinsichtlich der gesonderten Bezeichnung der Funktionsdienstposten und ihrer Zuordnung zu den Funktionsgruppen gelten die Bestimmungen der GBDO sinngemäß.
  2. Absatz 2,Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat, unbeschadet Paragraph 32, Ziffer 16, NÖ STROG, Landesgesetzblatt 1026) kann Vertragsbedienstete mit Dienstauftrag mit einem Funktionsdienstposten betrauen bzw. von einem Funktionsdienstposten abberufen. Vertragsbedienstete, die einen Dienstposten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, GBDO, Landesgesetzblatt 2400, innehaben, sind mit einem Funktionsdienstposten der folgenden Funktionsgruppen zu betrauen und zwar auch dann, wenn dieser Funktionsdienstposten in der Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GBDO einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist:

Entlohnungsgruppe 1

Funktionsgruppe 3

Entlohnungsgruppe 2

Funktionsgruppe 4

Entlohnungsgruppe 3

Funktionsgruppe 5

Entlohnungsgruppe 4

Funktionsgruppe 6 oder 7

Entlohnungsgruppe 5

Funktionsgruppe 7

Entlohnungsgruppe 6

Funktionsgruppe 8, 9 oder 10

Entlohnungsgruppe 7

Funktionsgruppe 9, 10, 11, 12 oder 13.

Vertragsbedienstete, die einen Dienstposten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera d, GBDO, Landesgesetzblatt 2400, innehaben, können auch mit einem Funktionsdienstposten betraut werden, dem eine Funktionsgruppe in der Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GBDO, Landesgesetzblatt 2400, zugewiesen ist, deren Wertigkeit um eine Gruppe die Grundentlohnungsgruppe übersteigt.
  1. Absatz 3,Vertragsbedienstete der Dienstzweige
    • Strichaufzählung
      Nr. 44 (Höherer Verwaltungsdienst),
    • Strichaufzählung
      Nr. 45 (Rechtskundiger Verwaltungsdienst),
    • Strichaufzählung
      Nr. 54 (Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst)
    • Strichaufzählung
      Nr. 56 (Gehobener Verwaltungsdienst)
    • Strichaufzählung
      Nr. 69 (Rechnungsfachdienst)
    • Strichaufzählung
      Nr. 71 (Verwaltungsfachdienst)
    • Strichaufzählung
      Nr. 85 (Mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst),
    die nach Absatz eins, mit einem Funktionsdienstposten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera a bis c oder Absatz 3, letzter Satz GBDO, Landesgesetzblatt 2400, betraut worden sind, haben die für ihren Dienstzweig vorgeschriebene Dienstprüfung spätestens drei Jahre nach der Betrauung mit dem Funktionsdienstposten erfolgreich abzulegen, widrigenfalls gilt die Betrauung mit dem dem Ablauf dieser Frist nächstfolgenden Monatsersten als widerrufen. Zur Vermeidung von Härten kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) insbesondere bei längerer Krankheit oder Entfall eines Prüfungstermins die Frist über Ansuchen des Vertragsbediensteten um höchstens zwei Jahre verlängern. Für die Dienstprüfung gelten die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 4 und der Paragraphen 98 bis 107 GBDO, Landesgesetzblatt 2400, sinngemäß.
  2. Absatz 4,Unbeschadet des Paragraph 5, Absatz 4, GBDO, Landesgesetzblatt 2400, kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) in begründeten Ausnahmefällen eine Befreiung von der Ablegung der Dienstprüfung (Absatz 3,) vornehmen. Diese Befreiung darf nur erfolgen, wenn aufgrund der Ausbildung und der bisherigen beruflichen Laufbahn Kenntnisse des Gemeindeorganisationsrechtes und der für die konkrete Verwendung maßgeblichen Rechtsgebiete im überdurchschnittlichen Ausmaß vorhanden sind.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2014

Gesetzesnummer

20000650

Dokumentnummer

LNO40005746

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2420/P11/LNO40005746

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