Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 § 97j

Kurztitel

NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

Kundmachungsorgan

LGBl. 2400-53 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 23/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 97j

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GBDO

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 97 j

Kontomitteilung

  1. Absatz eins,Auf Verlangen der versicherten Personen hat die Gemeinde oder der von ihr beauftragte Dritte erstmals im Jahr 2010 aus den jeweils für ein Kalenderjahr (vorläufig) kontenmäßig verarbeiteten Daten rechtsunverbindlich Folgendes mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      die Bemessungsgrundlagen des betreffenden Kalenderjahres;
    2. Ziffer 2
      die im betreffenden Kalenderjahr erworbene Teilgutschrift;
    3. Ziffer 3
      die bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gesamtgutschrift.
  2. Absatz 2,Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten unrichtig waren, sind diese unverzüglich richtig zu stellen und die versicherten Personen darüber zu informieren.

Im RIS seit

23.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20000878

Dokumentnummer

LNO40031436

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2400/P97j/LNO40031436

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