Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 § 97g

Kurztitel

NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

Kundmachungsorgan

LGBl. 2400-53

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 97g

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GBDO

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 97 g

Führung des Pensionskontos

  1. Absatz eins,Die Gemeinde oder ein von der Gemeinde beauftragter Dritter hat für die Gemeindebeamten, die in den Geltungsbereich dieses Abschnittes fallen, ein Pensionskonto einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Führung des Pensionskontos beginnt mit jenem Kalenderjahr, in dem erstmals ein Versicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung begründet wird, und endet mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in das die Pensionierung oder der Tod der versicherten Personen fällt. Im letzten Jahr der Kontoführung sind nur Versicherungsdaten bis zur Pensionierung oder zum Todeszeitpunkt zu berücksichtigen. Das Pensionskonto ist jährlich nach den Paragraphen 97 h und 97 i zu aktualisieren.

Im RIS seit

02.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20000878

Dokumentnummer

LNO40008733

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2400/P97g/LNO40008733

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