Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 § 90

Kurztitel

NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

Kundmachungsorgan

LGBl. 2400-53

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 90

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GBDO

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 90

Ausmaß des Erholungsurlaubes

  1. Absatz eins,Der Erholungsurlaub gebührt jährlich im folgenden Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      bis zum vollendeten 43. Lebensjahr: 200 Arbeitsstunden;
    2. Ziffer 2
      ab dem vollendeten 43. Lebensjahr: 240 Arbeitsstunden.
  2. Absatz 2,Das Urlaubsausmaß gemäß Absatz eins, erhöht sich
    1. Litera a
      um 32 Arbeitsstunden für Gemeindebeamte, deren Tätigkeit mit besonderen gesundheitlichen Gefahren verbunden ist, insbesondere für solche, die unmittelbar Röntgendienst besorgen, mit Infektionsmaterial arbeiten oder durch ihre Arbeit tuberkulös gefährdet sind, sowie für Gemeindebeamte der Dienstzweige Nr. 48 (Gehobener Erzieherdienst), 49 (Gehobener Fürsorgedienst), 50 (Gehobener Jugendfürsorgedienst), 53a (Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflegedienstleitung)), 60 (Erzieherfachdienst), 62 (Fürsorgedienst), 63 (Hebammendienst), 64 (Jugendfürsorgedienst), 65 (Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege), 78 (Mittlerer Erzieherdienst), 79 (Fürsorgehilfsdienst), 80 (Jugendfürsorgehilfsdienst), 81 (Sanitätshilfsdienst);
    2. Litera b
      um 48 Arbeitsstunden für Gemeindebeamte mit einer Erwerbsverminderung von mindestens 50 v.H. oder um 24 Arbeitsstunden für Gemeindebeamte mit einer Erwerbsverminderung von 25 bis 49 v.H.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist bereits gegeben, wenn im Urlaubsjahr die Voraussetzung für das höhere Urlaubsausmaß eintritt.
  4. Absatz 4,Für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt der Urlaubsanspruch für jeden begonnenen Monat der Dienstleistung ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Die sich bei dieser Berechnung ergebenden Bruchteile von Urlaubsstunden werden auf volle Urlaubsstunden aufgerundet. Ist jedoch dem Dienstverhältnis ein Vertragsbedienstetenverhältnis zur Gemeinde unmittelbar vorangegangen, so ist statt dessen ein für dasselbe Urlaubsjahr bereits verbrauchter Urlaub auf das dem Gemeindebeamten gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.
  5. Absatz 5,Fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Sonderurlaubes ohne Bezüge (Paragraph 94,) oder Zeiten einer Familienhospizfreistellung (Paragraph 94 a, Absatz eins, Ziffer 2,) oder einer Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht wurde, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Sonderurlaubes oder der jeweiligen Freistellung verkürzten Urlaubsjahr entspricht. Absatz 4, zweiter Satz ist anzuwenden.
  6. Absatz 6,Den Gemeindebeamten im pädagogischen Kindergartendienst (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NÖ Kindergartengesetz 2006, Landesgesetzblatt 5060) gebührt ein Ferienurlaub im Ausmaß von 6 Wochen; dieser ist während der Kindergartenferien, soweit er diese übersteigt, in der vom Kindergartenerhalter festgelegten Zeit während der Hauptferien nach dem NÖ Schulzeitgesetz 1978, Landesgesetzblatt 5015, in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus gebührt ein Erholungsurlaub von 40 Arbeitsstunden. Der Gemeindebeamte ist verpflichtet, auf Anordnung der Gemeinde an Fortbildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche jährlich während des Ferienurlaubes teilzunehmen.

Im RIS seit

02.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20000878

Dokumentnummer

LNO40008717

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2400/P90/LNO40008717

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