Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 § 71

Kurztitel

NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

Kundmachungsorgan

LGBl. 2400-53

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GBDO

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 71

Witwen- und Witwerversorgungsgenuß

  1. Absatz eins,Dem überlebenden Ehegatten eines Gemeindebeamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuß, wenn der Gemeindebeamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
  2. Absatz 2,Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Gemeindebeamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
    Dies gilt nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Gemeindebeamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
    2. Ziffer 2
      die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
    3. Ziffer 3
      aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
    4. Ziffer 4
      durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
    5. Ziffer 5
      am Sterbetag des Gemeindebeamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Ziffer 3, oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Gemeindebeamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
  3. Absatz 3,Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Gemeindebeamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,
    2. Ziffer 2
      der Gemeindebeamte nach der Eheschließung reaktiviert worden ist,
    3. Ziffer 3
      aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
    4. Ziffer 4
      durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist,
    5. Ziffer 5
      am Sterbetag des Gemeindebeamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Ziffer 3, oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Gemeindebeamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
  4. Absatz 4,Hat sich der Gemeindebeamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
  5. Absatz 5,Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Gemeindebeamten angehört, das nach dem für die Gemeindebeamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß die Kinderzulage, die dem Gemeindebeamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Die Kinderzulage gebührt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat. Diese Kinderzulage gebührt nicht, wenn der überlebende Ehegatte eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.

Im RIS seit

02.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20000878

Dokumentnummer

LNO40008688

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2400/P71/LNO40008688

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