Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 § 35

Kurztitel

NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

Kundmachungsorgan

LGBl. 2400-53

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GBDO

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 35

Abwesenheit vom Dienst

  1. Absatz eins,Ist der Gemeindebeamte an der Ausübung des Dienstes verhindert, so hat er dies sobald als möglich dem Bürgermeister, Magistratsdirektor oder leitenden Gemeindebeamten unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Ist der Gemeindebeamte ohne hinreichenden Entschuldigungsgrund vom Dienst ferngeblieben, so verliert er unvorgreiflich der disziplinären Ahndung für die Zeit seiner ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst den Anspruch auf seine Dienstbezüge. Der Bürgermeister hat die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst bereits länger als zwei Wochen dauert.
  3. Absatz 3,Ob und für welche Zeit die Voraussetzung für den Verlust des Anspruches auf Dienstbezüge im Sinne des Absatz 2, gegeben sind, stellt der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) unter Berücksichtigung der vom Gemeindebeamten zu seiner Entschuldigung schriftlich vorgebrachten Gründe fest.
  4. Absatz 4,War der Gemeindebeamte durch Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, an der Dienstleistung verhindert, so verliert er für diese Zeit den Anspruch auf seine Bezüge. Der Bürgermeister kann statt dessen die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint. Den schuldlosen Angehörigen eines in Haft befindlichen Gemeindebeamten gebührt ab dem auf den Bezugsentfall folgenden Monatsersten ein Versorgungsgeld sinngemäß nach Paragraph 76, Absatz 2 und 11,

Im RIS seit

02.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20000878

Dokumentnummer

LNO40008641

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2400/P35/LNO40008641

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