(4)Absatz 4,War der Gemeindebeamte durch Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, an der Dienstleistung verhindert, so verliert er für diese Zeit den Anspruch auf seine Bezüge. Der Bürgermeister kann statt dessen die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint. Den schuldlosen Angehörigen eines in Haft befindlichen Gemeindebeamten gebührt ab dem auf den Bezugsentfall folgenden Monatsersten ein Versorgungsgeld sinngemäß nach § 76 Abs. 2 und 11.War der Gemeindebeamte durch Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, an der Dienstleistung verhindert, so verliert er für diese Zeit den Anspruch auf seine Bezüge. Der Bürgermeister kann statt dessen die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint. Den schuldlosen Angehörigen eines in Haft befindlichen Gemeindebeamten gebührt ab dem auf den Bezugsentfall folgenden Monatsersten ein Versorgungsgeld sinngemäß nach Paragraph 76, Absatz 2 und 11,