(1)Absatz eins,Die Entlassung erfolgt
durch ein auf Entlassung lautendes Disziplinarerkenntnis;
auf Grund einer entsprechenden Gesamtbeurteilung gemäß § 18 Abs. 5;auf Grund einer entsprechenden Gesamtbeurteilung gemäß Paragraph 18, Absatz 5,;
auf Grund einer Verfügung gemäß § 6 Abs. 5;auf Grund einer Verfügung gemäß Paragraph 6, Absatz 5,;
aus einem vorliegenden aktiven Dienstverhältnis bei Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn
die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt;
aus einem vorliegenden aktiven Dienstverhältnis oder einem Ruhestandsverhältnis, wenn eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB rechtskräftig erfolgt ist.aus einem vorliegenden aktiven Dienstverhältnis oder einem Ruhestandsverhältnis, wenn eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den Paragraphen 92, 201 bis 217, 312 und 312 a StGB rechtskräftig erfolgt ist.
Das Dienstverhältnis endet im Fall der lit. d und lit. e auch dann, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wurde.Das Dienstverhältnis endet im Fall der Litera d und Litera e, auch dann, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wurde.