Ist der nach Z 1 neu ermittelte Hundertsatz höher, so ist er der Bemessung des Ruhegenusses zugrunde zu legen, und zwar bei Gemeindebeamten der GeburtsjahrgängeIst der nach Ziffer eins, neu ermittelte Hundertsatz höher, so ist er der Bemessung des Ruhegenusses zugrunde zu legen, und zwar bei Gemeindebeamten der Geburtsjahrgänge
vor 1886 vom 1. Jänner 1966 an,
1886 bis 1891 vom 1. Jänner 1967 an,
1892 bis 1897 vom 1. Jänner 1968 an,
1898 bis 1903 vom 1. Jänner 1969 an,
bei Gemeindebeamten späterer Geburtsjahrgänge von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten an.
Den auf Grund der §§ 60 und 61 sowie auf Grund des § 63 Abs. 7 nach einer vorhergegangenen Versetzung in den zeitlichen Ruhestand gemäß § 62 Abs. 1 oder § 63 Abs. 1 lit.b und Abs. 3 in den Ruhestand versetzten Gemeindebeamten und den Hinterbliebenen nach solchen Gemeindebeamten sowie den Hinterbliebenen nach Gemeindebeamten, die im Dienststand verstorben sind, gebührt der auf die oben angeführte Weise ermittelte höhere Ruhe- oder Versorgungsgenuß vom 1. Jänner 1966 an.Den auf Grund der Paragraphen 60 und 61 sowie auf Grund des Paragraph 63, Absatz 7, nach einer vorhergegangenen Versetzung in den zeitlichen Ruhestand gemäß Paragraph 62, Absatz eins, oder Paragraph 63, Absatz eins, Litera b und Absatz 3, in den Ruhestand versetzten Gemeindebeamten und den Hinterbliebenen nach solchen Gemeindebeamten sowie den Hinterbliebenen nach Gemeindebeamten, die im Dienststand verstorben sind, gebührt der auf die oben angeführte Weise ermittelte höhere Ruhe- oder Versorgungsgenuß vom 1. Jänner 1966 an.