Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 § 160

Kurztitel

NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

Kundmachungsorgan

LGBl. 2400-53

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 160

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GBDO

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 160

Überleitungsbestimmungen

  1. Absatz eins,Personen, die am 1. Jänner 1966 Anspruch auf Pensionsversorgung (auch Unterhaltsbeitrag) nach den bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen gehabt haben, gebührt Pensionsversorgung nach diesem Gesetz. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Der für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebende Hundertsatz ist nach der Vorschrift des Paragraph 58, neu zu berechnen; zu diesem Zweck ist von der bisher für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit der Zeitraum abzuziehen, der sich dadurch ergeben hat, daß Dienstjahre mit mehr als je zwölf Monaten berechnet worden sind (begünstigte Anrechnung im Verhältnis 3 : 4 oder 12 : 16). Ist der auf diese Weise ermittelte Hundertsatz niedriger als der Hundertsatz, der nach bisherigem Recht für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebend gewesen ist, so ist dieser Hundertsatz weiterhin für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebend.
    2. Ziffer 2
      Ist der nach Ziffer eins, neu ermittelte Hundertsatz höher, so ist er der Bemessung des Ruhegenusses zugrunde zu legen, und zwar bei Gemeindebeamten der Geburtsjahrgänge
      vor 1886        vom 1. Jänner 1966 an,
      1886 bis 1891  vom 1. Jänner 1967 an,
      1892 bis 1897  vom 1. Jänner 1968 an,
      1898 bis 1903  vom 1. Jänner 1969 an,
      bei Gemeindebeamten späterer Geburtsjahrgänge von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten an.
      Den auf Grund der Paragraphen 60 und 61 sowie auf Grund des Paragraph 63, Absatz 7, nach einer vorhergegangenen Versetzung in den zeitlichen Ruhestand gemäß Paragraph 62, Absatz eins, oder Paragraph 63, Absatz eins, Litera b und Absatz 3, in den Ruhestand versetzten Gemeindebeamten und den Hinterbliebenen nach solchen Gemeindebeamten sowie den Hinterbliebenen nach Gemeindebeamten, die im Dienststand verstorben sind, gebührt der auf die oben angeführte Weise ermittelte höhere Ruhe- oder Versorgungsgenuß vom 1. Jänner 1966 an.
    3. Ziffer 3
      Ziffer 2, gilt bezüglich der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 59, Absatz 2, Litera a, dieses Gesetzes sowie des Paragraph 19, Absatz 3, letzter Satz und Absatz 4, letzter Satz der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 in der bis zum 30. Juni 1981 geltenden Fassung sinngemäß für die Gemeindebeamten, die sich vor dem 1. Jänner 1966 im Ruhestand befunden haben und für die Hinterbliebenen nach solchen Gemeindebeamten.
    4. Ziffer 4
      Die Bestimmungen des Paragraph 59, Absatz 3, sind nicht anzuwenden.
    5. Ziffer 5
      Statt der Bestimmungen der Paragraphen 65 und 73 sind die bis 31. Dezember 1965 geltenden Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz 2 und 3 Gemeindebeamtendienstordnung 1960 in der Fassung vor der GBDO-Novelle 1966 weiter anzuwenden.
    6. Ziffer 6
      Gemeindebeamten des Ruhestandes und Hinterbliebenen nach solchen Gemeindebeamten, die vor dem 1. Jänner 1966 Anspruch auf eine halbe Steigerungsquote nach den Bestimmungen des Paragraph 55, Absatz 2, Litera b, Gemeindebeamtendienstordnung 1960 in der Fassung vor der GBDO-Novelle 1966 hatten, bleibt dieser Anspruch weiter gewahrt.
    7. Ziffer 7
      Ruhegenußvordienstzeiten werden nur auf Antrag und nur insoweit angerechnet, als dies zum Erreichen des Anspruches auf den vollen Ruhegenuß (Paragraphen 58 und 59 Absatz eins,) erforderlich ist. Die Anrechnung wird, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1971 gestellt wird, mit dem sich aus Ziffer 2, ergebenden Tag, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem sich aus Ziffer 2, ergebenden Tag wirksam. Von der Anrechnung sind unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 12, Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen, die als Versicherungszeiten bei der Ermittlung einer wiederkehrenden Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung berücksichtigt worden sind oder die nach Paragraph 13, bedingt anzurechnen sind, wenn keine der Bedingungen erfüllt ist. Für die Leistung des besonderen Pensionsbeitrages gelten die Bestimmungen des Paragraph 14, sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Hundertsatz sieben beträgt und die Bemessungsgrundlage den Anfangsgehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) bildet, der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anrechnung der Verwendungsgruppe entspricht, nach der sich der ruhegenußfähige Monatsbezug richtet. Erfolgt die Anrechnung auf Antrag von Hinterbliebenen, ist von jedem Anspruchsberechtigten ein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten, der dem Verhältnis zwischen dem Ruhegenuß und dem Versorgungsgenuß des Hinterbliebenen entspricht.
  2. Absatz 2,Die nach dem 1. Jänner 1966 allenfalls noch ausgezahlten Leistungen nach bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften sind auf die nach diesen Gesetz gebührenden Leistungen anzurechnen.
  3. Absatz 3,Für Witwen, deren Anspruch auf Versorgungsgenuß am 1. Jänner 1966 ruht, gilt die Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 3, letzter Satz mit der Maßgabe, daß das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe eintritt.
  4. Absatz 4,Für Gemeindebeamte, die sich am 1. Jänner 1966 im Dienststand befunden haben, bleibt die Rechtskraft der nach bisherigem Recht erfolgten Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten aufrecht.
  5. Absatz 5,Wenn die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhegenuß nach diesem Gesetz zu einem günstigeren Gesamtergebnis führen würde als die nach bisherigem Recht vorgenommene Anrechnung ist der das Gesamtergebnis der bisherigen Anrechnung übersteigende Zeitraum aus Anlaß der Bemessung des Ruhegenusses insoweit zusätzlich für den Ruhegenuß anzurechnen, als dies zum Erreichen des Anspruches auf den vollen Ruhegenuß erforderlich ist.
  6. Absatz 6,Soweit die Gemeinde für die zusätzlich angerechneten Zeiträume für den Ruhegenuß keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, ist ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des Paragraph 14, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Hundertsatz fünf beträgt und der Teil des letzten ruhegenußfähigen Monatsbezuges gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Litera a und b die Bemessungsgrundlage bildet.
  7. Absatz 7,Für Kindergärtnerinnen (Dienstzweig 107) gelten die in der Zeit von 1938 bis 1945 in einem Kindergarten zugebrachten Dienstzeiten als allgemeine öffentliche Dienstverpflichtung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Litera c,

Im RIS seit

02.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20000878

Dokumentnummer

LNO40008812

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2400/P160/LNO40008812

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