Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§/Artikel/Anlage
§ 138
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GBDO
Index
24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 138Paragraph 138
Außerordentliche Rechtsmittel
(1)Absatz eins,Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.
(2)Absatz 2,§ 69 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die mit drei Jahren festgesetzen Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.Paragraph 69, Absatz 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die mit drei Jahren festgesetzen Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.
(3)Absatz 3,Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der in § 116 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der in Paragraph 116, festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
(4)Absatz 4,Nach dem Tod des Gemeindebeamten können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem bestraften Gemeindebeamten einen Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses Recht jenen Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz besäßen.
(5)Absatz 5,Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.
Im RIS seit
02.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
20000878
Dokumentnummer
LNO40008789