Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§/Artikel/Anlage
§ 132
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GBDO
Index
24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 132Paragraph 132
(1)Absatz eins,Aufgrund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des leitenden Gemeindebediensteten gemäß § 131 Abs. 2 über den Verdacht einer von amtswegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung hat der BürgermeisterAufgrund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des leitenden Gemeindebediensteten gemäß Paragraph 131, Absatz 2, über den Verdacht einer von amtswegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung hat der Bürgermeister
eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
(2)Absatz 2,Der Bürgermeister kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Gemeindebeamten ist dieser hievon formlos zu verständigen.
Im RIS seit
02.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
20000878
Dokumentnummer
LNO40008783