Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 § 132

Kurztitel

NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

Kundmachungsorgan

LGBl. 2400-53

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 132

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GBDO

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 132

  1. Absatz eins,Aufgrund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des leitenden Gemeindebediensteten gemäß Paragraph 131, Absatz 2, über den Verdacht einer von amtswegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung hat der Bürgermeister
    1. Litera a
      eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
    2. Litera b
      die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Der Bürgermeister kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Gemeindebeamten ist dieser hievon formlos zu verständigen.

Im RIS seit

02.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20000878

Dokumentnummer

LNO40008783

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2400/P132/LNO40008783

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