Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 § 12

Kurztitel

NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

Kundmachungsorgan

LGBl. 2400-53

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GBDO

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 12

Ausschluß der Anrechnung und Verzicht

  1. Absatz eins,Die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß ist ausgeschlossen, wenn der Gemeindebeamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
  2. Absatz 2,Von der Anrechnung sind folgende Zeiträume ausgeschlossen:
    1. Litera a
      die Zeit, die der Gemeindebeamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; dies gilt nicht für gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Litera a, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist, und nicht für Zeiten gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Litera d,;
    2. Litera b
      die Zeit, für die der Gemeindebeamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht der Gemeinde abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Gemeindebeamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.
  3. Absatz 3,Der Gemeindebeamte kann die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor erfolgter Anrechnung gestorben ist.
  4. Absatz 4,Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
  5. Absatz 5,Absatz 2, Litera a, letzter Halbsatz ist nur auf Gemeindebeamte anzuwenden, die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von mindestens 40 Jahren benötigen. Nach dieser Bestimmung angerechnete Vordienstzeiten werden nur dann pensionswirksam, wenn der Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand nach dem 31. Dezember 2004 erfolgt.
  6. Absatz 6,Ist für die in Absatz 2, Litera a, letzter Halbsatz genannten Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Gemeindebeamten die Beiträge nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erstattet worden sind, so sind diese Zeiten abweichend von Absatz 2, Litera a, letzter Halbsatz als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist der auf diese Zeiten entfallende Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag (Paragraph 13,) an die Gemeinde zu leisten.

Im RIS seit

02.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20000878

Dokumentnummer

LNO40008610

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2400/P12/LNO40008610

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