Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§/Artikel/Anlage
§ 110
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GBDO
Index
24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 110Paragraph 110
(1)Absatz eins,Für die Aufnahme in die einzelnen Dienstzweige gelten die Bestimmungen der §§ 5 und 6 sowie die im Dienstzweigeverzeichnis (Anlage 1a) festgesetzten besonderen Aufnahmebedingungen Verwendungen und Dienstprüfungen, wobei der Buchstabe “A” die besonderen Aufnahmebedingungen, der Buchstabe “V” die erforderliche Verwendung und die Buchstaben “DP” die vorgeschriebene Dienstprüfung bezeichnen.Für die Aufnahme in die einzelnen Dienstzweige gelten die Bestimmungen der Paragraphen 5 und 6 sowie die im Dienstzweigeverzeichnis (Anlage 1a) festgesetzten besonderen Aufnahmebedingungen Verwendungen und Dienstprüfungen, wobei der Buchstabe “A” die besonderen Aufnahmebedingungen, der Buchstabe “V” die erforderliche Verwendung und die Buchstaben “DP” die vorgeschriebene Dienstprüfung bezeichnen.
(2)Absatz 2,Für die Aufnahme in einen der in der Anlage 1b aufgezählten Dienstzweige Nr. 91 bis 106 gelten die für Bundeslehrer in vergleichbarer Verwendung gesetzlich festgelegten besonderen Aufnahmebedingungen, Verwendungen und Dienstprüfungen sinngemäß.
(3)Absatz 3,Eine vergleichbare Verwendung im Sinne des Abs. 2 ist gegeben:Eine vergleichbare Verwendung im Sinne des Absatz 2, ist gegeben:
Dienstzweig der Anlage 1b | Dienstzweig der Lehrerdienstzweigeordnung des Bundes |
91 92 93 94 95 96 97 98 99 99a 99b 100 101 102 103 104 105 106 | 18 21 22 24 23.1 35 lit.a35 Litera a 35 lit.b35 Litera b 35 lit.c35 Litera c 24.1 25.1 26.1 40 und 42 42 45 53 85 83 27 |
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Im übrigen gelten für Musikschullehrer die Bestimmungen des § 46a Abs. 1 bis 3 und § 46b Abs. 2 bis Abs. 4 des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420–37.Im übrigen gelten für Musikschullehrer die Bestimmungen des Paragraph 46 a, Absatz eins bis 3 und Paragraph 46 b, Absatz 2 bis Absatz 4, des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, Landesgesetzblatt 2420–37.
Im RIS seit
02.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
20000878
Dokumentnummer
LNO40008761