Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

Navigation im Suchergebnis

NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 § 10

Kurztitel

NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

Kundmachungsorgan

LGBl. 2400-53

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GBDO

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 10

Verpflichtungserklärung

  1. Absatz eins,Bei der Aufnahme hat der Gemeindebeamte vor dem Bürgermeister nachstehende Verpflichtungserklärung unter Beisetzung des Datums zu unterfertigen: “Ich verspreche, die mir durch die Bundes- und Landesverfassung und die übrigen Bundes- und Landesgesetze, insbesondere durch die Gemeindebeamtendienstordnung und die auf Grund derselben erlassenen Dienstanweisungen, auferlegten Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen und den Anordnungen meiner Vorgesetzten unverzüglich Folge zu leisten.“ Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtungserklärung ist dem Personalakt anzuschließen.
  3. Absatz 3,Verweigert ein Gemeindebeamter die Unterfertigung der Verpflichtungserklärung, so kommt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nicht zustande.

Im RIS seit

02.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20000878

Dokumentnummer

LNO40008608

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2400/P10/LNO40008608

Navigation im Suchergebnis