Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 § 48

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 15/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ GBedG 2025

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 48

Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge

  1. Absatz eins,Auf begründeten Antrag kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge bewilligen. Der Sonderurlaub soll in der Regel die Dauer eines Jahres nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Die Zeit eines Sonderurlaubes unter Entfall der Bezüge ist für zeitabhängige Rechte nicht zu berücksichtigen.

Im RIS seit

01.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20001400

Dokumentnummer

LNO40071908

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2024/15/P48/LNO40071908

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