VII. Abschnittrömisch sieben. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst
§ 102Paragraph 102
Anwendungsbereich
Auf die Vertragsbediensteten der Gemeinden, die im Gemeindewachdienst verwendet werden, finden die Bestimmungen der Abschnitte I bis VI soweit Anwendung, als nicht in diesem Abschnitt etwas anderes bestimmt ist.Auf die Vertragsbediensteten der Gemeinden, die im Gemeindewachdienst verwendet werden, finden die Bestimmungen der Abschnitte römisch eins bis römisch sechs soweit Anwendung, als nicht in diesem Abschnitt etwas anderes bestimmt ist.