Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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Sektorales Raumordnungsprogramm über Photovoltaikanlagen im Grünland in Niederösterreich § 2

Kurztitel

Sektorales Raumordnungsprogramm über Photovoltaikanlagen im Grünland in Niederösterreich

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 94/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

23.12.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ SekRop PV

Index

80 Raumordnung

Text

Paragraph 2

Rechtswirkungen

  1. Absatz eins,Die Widmungsart „Grünland-Photovoltaikanlagen” ist auf einer Fläche von insgesamt mehr als 2 ha nur in den in den Anlagen 3 bis 118 dargestellten Zonen zulässig.
  2. Absatz 2,Als Zonen, in welchen die Widmungsart „Grünland-Photovoltaikanlagen” auf einer Fläche von mehr als insgesamt 2 ha zulässig ist, gelten überdies
    1. Ziffer eins
      Flächen, die als Altlasten gemäß Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 2019,, ausgewiesen sind und für welche eine Sicherung oder Sanierung aufgetragen bzw. genehmigt wurde und im Sanierungsfall die Beseitigung der Ursache der Gefährdung und der Kontamination abgeschlossen ist;
    2. Ziffer 2
      Flächen mit bestehenden genehmigten Deponien, die dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBI. l Nr. 102 aus 2002, in der Fassung BGBI. l Nr. 200 aus 2021,, unterliegen, ausgenommen Bodenaushubdeponien, die für die landwirtschaftliche Produktion genutzt werden, sowie
    3. Ziffer 3
      in noch nicht gemäß Paragraph 158, Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,, aufgelassenen Bergbaugebieten ausschließlich auf Flächen, auf denen die Abbausohle bzw. Endberme bereits erreicht wurde.

Im RIS seit

02.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

20001369

Dokumentnummer

LNO40065970

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2022/94/P2/LNO40065970

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