Flächen mit bestehenden genehmigten Deponien, die dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBI. l Nr. 102/2002 in der Fassung BGBI. l Nr. 200/2021, unterliegen, ausgenommen Bodenaushubdeponien, die für die landwirtschaftliche Produktion genutzt werden, sowieFlächen mit bestehenden genehmigten Deponien, die dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBI. l Nr. 102 aus 2002, in der Fassung BGBI. l Nr. 200 aus 2021,, unterliegen, ausgenommen Bodenaushubdeponien, die für die landwirtschaftliche Produktion genutzt werden, sowie