Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 70/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

NÖ SAG

Index

92 Sozialrecht

Text

Paragraph 50

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Die auf der Grundlage des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, erlassene NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2019,, gilt als Verordnung aufgrund dieses Gesetzes.
  2. Absatz 2,Der Paragraph 11, Absatz 5, des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018,, ist auch nach dem 31. Dezember 2019 für die Valorisierung der Mindeststandards der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2019,, für das Jahr 2020 anzuwenden.
  3. Absatz 3,Allen am 1. Jänner 2020 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2019 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018,, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2019,, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2018,, zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4,Im Kostenersatz- und Rückerstattungsverfahren ist für Leistungen, welche für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, das NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018,, anzuwenden.
  5. Absatz 5,Absatz 3 und Absatz 4, gelten auch für Beschwerdeverfahren.
  6. Absatz 6,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben eine Neubemessung aller Dauerleistungen, die mit Bescheid nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205, gewährt wurden, von Amts wegen mit Bescheid ab 1. Jänner 2021 durchzuführen, sofern nicht bereits eine Neubemessung erfolgte. Die Bescheide sind innerhalb von 4 Monaten zu erlassen und angemessen, maximal jedoch mit 12 Monaten zu befristen. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit kann die Befristung entfallen. In diesen Bescheiden ist die ab 1. Jänner 2021 zustehende Höhe der Geldleistung festzusetzen und gegebenenfalls über den Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung abzusprechen.
  7. Absatz 7,Dauerleistungen, die im Rahmen des Privatrechts nach Paragraph 5, Absatz 4, des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, gewährt wurden, sind mit Ablauf des 31. Dezember 2020 einzustellen.

Im RIS seit

29.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2020

Gesetzesnummer

20001239

Dokumentnummer

LNO40042731

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