(1)Absatz eins,Die Gemeinden, in welchen die hilfebedürftigen Personen ihren Hauptwohnsitz haben, haben dem Land 50 % des Aufwandes an Leistungen der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs (§§ 13 und 14) nach dem 3. Abschnitt zu entrichten. Durch Aufenthalt in einer stationären Einrichtung wird jedoch eine derartige Kostenbeitragspflicht nicht begründet. Eine Kostenbeitragspflicht nach diesem Absatz besteht weiters nicht für die im § 5 Abs. 2 Z 2 bis Z 4 genannten Personen und für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, die eine Maßnahme nach § 26 des NÖ SHG erhalten.Die Gemeinden, in welchen die hilfebedürftigen Personen ihren Hauptwohnsitz haben, haben dem Land 50 % des Aufwandes an Leistungen der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs (Paragraphen 13 und 14) nach dem 3. Abschnitt zu entrichten. Durch Aufenthalt in einer stationären Einrichtung wird jedoch eine derartige Kostenbeitragspflicht nicht begründet. Eine Kostenbeitragspflicht nach diesem Absatz besteht weiters nicht für die im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 bis Ziffer 4, genannten Personen und für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, die eine Maßnahme nach Paragraph 26, des NÖ SHG erhalten.