Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz § 33

Kurztitel

NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 70/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ SAG

Index

92 Sozialrecht

Text

Paragraph 33

Ersatz durch den Geschenknehmer

  1. Absatz eins,Hat ein Hilfeempfänger innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet. Eine Kostenersatzpflicht des Geschenknehmers besteht dann nicht, wenn das übertragene Vermögen beim Hilfeempfänger gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, von der Verpflichtung zur Verwertung ausgenommen war.
  2. Absatz 2,Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.

Im RIS seit

29.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2020

Gesetzesnummer

20001239

Dokumentnummer

LNO40042714

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