Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz § 32

Kurztitel

NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 70/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ SAG

Index

92 Sozialrecht

Text

Paragraph 32

Ersatz durch die leistungsempfangende Person oder deren Erben

  1. Absatz eins,Die Person, der Sozialhilfeleistungen gewährt worden sind, ist zum Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit
    1. Ziffer eins
      sie nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) gelangt, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet,
    2. Ziffer 2
      nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung verwertbares Vermögen hatte,
    3. Ziffer 3
      im Fall des Paragraph 7, Absatz 2 und 3 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird.
  2. Absatz 2,Von der Ersatzpflicht nach Absatz eins, sind Kosten für Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung nach Paragraph 18, ausgenommen.
  3. Absatz 3,Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Absatz eins, geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Person, die Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen hat, über. Die Erben haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses.

Im RIS seit

29.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2020

Gesetzesnummer

20001239

Dokumentnummer

LNO40042713

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