sie nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen (§ 7 Abs. 2 und 3) gelangt, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet,sie nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) gelangt, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet,