Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz § 27

Kurztitel

NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 70/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ SAG

Index

92 Sozialrecht

Text

Paragraph 27

Neubemessung und Einstellung von Leistungen

  1. Absatz eins,Die Leistung ist von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.
  2. Absatz 2,Die Leistungen aller Personen in einer Haushaltsgemeinschaft sind neu zu bemessen, wenn sich die Anzahl der Personen einer Haushaltsgemeinschaft ändert.

Im RIS seit

29.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2020

Gesetzesnummer

20001239

Dokumentnummer

LNO40042708

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