Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz § 26

Kurztitel

NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 70/2019 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 3/2026

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

06.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ SAG

Index

92 Sozialrecht

Text

Paragraph 26

Abweisung, Kürzung oder Einstellung

  1. Absatz eins,Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe sind zurückzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach Paragraph 23, Absatz 2, trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.
  2. Absatz 2,Bereits zuerkannte Leistungen der Sozialhilfe sind mit Bescheid nach Maßgabe des Absatz 3, zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person
    1. Ziffer eins
      gewährte Geldleistungen nach diesem Gesetz trotz Ermahnung zweckwidrig verwendet und Sachleistungen gemäß Paragraph 12, Absatz 4, nicht in Betracht kommen,
    2. Ziffer 2
      die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 23, Absatz 2,, die Anzeigepflicht oder Rückerstattungspflicht nach Paragraph 29,, die Auskunftspflicht nach Paragraph 30, Absatz 2, oder die Kostenersatzpflicht nach Paragraph 32, nicht erfüllt, nachdem die Hilfe suchende Person auf diese Rechtsfolge nachweislich aufmerksam gemacht wurde.
  3. Absatz 3,Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Sozialhilfe nach Absatz 2, haben verhältnismäßig zu erfolgen.

Im RIS seit

05.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

20001239

Dokumentnummer

LNO40083694

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2019/70/P26/LNO40083694

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