die Mitwirkungspflicht nach § 23 Abs. 2, die Anzeigepflicht oder Rückerstattungspflicht nach § 29, die Auskunftspflicht nach § 30 Abs. 2 oder die Kostenersatzpflicht nach § 32 nicht erfüllt, nachdem die Hilfe suchende Person auf diese Rechtsfolge nachweislich aufmerksam gemacht wurde.die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 23, Absatz 2,, die Anzeigepflicht oder Rückerstattungspflicht nach Paragraph 29,, die Auskunftspflicht nach Paragraph 30, Absatz 2, oder die Kostenersatzpflicht nach Paragraph 32, nicht erfüllt, nachdem die Hilfe suchende Person auf diese Rechtsfolge nachweislich aufmerksam gemacht wurde.