Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz § 17

Kurztitel

NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 70/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ SAG

Index

92 Sozialrecht

Text

Paragraph 17

Freibetrag für Erwerbstätigkeit

  1. Absatz eins,Hat eine Hilfe suchende Person, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest seit einem Monat durchgehend Leistungen der Sozialhilfe gemäß Paragraph 14, bezogen, ist der Hilfe suchenden Person ein Freibetrag im Ausmaß von 35 % des monatlichen Nettoeinkommens zu gewähren, sofern es sich bei der Erwerbstätigkeit um keine gemeinnützige Hilfstätigkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, handelt.
  2. Absatz 2,Der Freibetrag ist für höchstens 12 Monate zu gewähren.
  3. Absatz 3,Der Freibetrag kann erst nach Ablauf von 5 Jahren ab dem Ende der Bezugsdauer erneut gewährt werden. Ist bei der vorangegangenen Gewährung der Freibetrag nicht für 12 Monate gewährt worden, so kann der Freibetrag auch vor Ablauf von 5 Jahren für die nicht ausgeschöpfte Höchstbezugsdauer gem. Absatz 2, gewährt werden.

Im RIS seit

29.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2020

Gesetzesnummer

20001239

Dokumentnummer

LNO40042698

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