Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeindehaushaltsverordnung § 8

Kurztitel

NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 51/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ GHVO

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 8

Bildung von Rückstellungen und Wertberichtigungen

  1. Absatz eins,Rückstellungen und Wertberichtigungen sind auf Grundlage der VRV 2015 zu bilden. Ein Rechtsanspruch für Dritte alleine aus der Bildung von Rückstellungen und Wertberichtigungen lässt sich nicht ableiten.
  2. Absatz 2,Die Bildung von Rückstellungen hat im Ergebnishaushalt und somit aus nicht finanzierungswirksamen Bereichen zu erfolgen.

Im RIS seit

02.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019

Gesetzesnummer

20001232

Dokumentnummer

LNO40042526

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2019/51/P8/LNO40042526

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