Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeindehaushaltsverordnung § 19

Kurztitel

NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 51/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ GHVO

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 19

Bargeld, Wertpapiere und Wertzeichen

  1. Absatz eins,Der Zahlungsverkehr hat grundsätzlich bargeldlos zu erfolgen. Barzahlungen sind auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
  2. Absatz 2,Bargeld, Wertpapiere und Wertzeichen sind in einem feuer- und einbruchshemmenden Geldschrank aufzubewahren. Das Bargeld der Nebenkassen und Handverläge ist zumindest in einer versperrbaren Geldkassette zu verwahren.

Im RIS seit

02.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019

Gesetzesnummer

20001232

Dokumentnummer

LNO40042537

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