Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeindehaushaltsverordnung § 12

Kurztitel

NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 51/2019 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 59/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

09.11.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ GHVO

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

2. Abschnitt
Haushaltsführung

Paragraph 12

Buchungsvorschriften

  1. Absatz eins,Die Haushaltsführung ist so einzurichten, dass die Einhaltung der Grundsätze der kommunalen Buchführung gewährleistet ist.
  2. Absatz 2,Das Prinzip der Bruttoverrechnung ist zu beachten.
  3. Absatz 3,Kurzfristige und langfristige Forderungen und Verbindlichkeiten dürfen nur gegen die Finanzierungsrechnung ausgebucht werden.
  4. Absatz 4,Im Detailnachweis sind sämtliche Haushaltskonten, welche in einem Finanzjahr bebucht werden, auszuweisen.
  5. Absatz 5,Die Verwendung der Haushaltskonten und ihre Zuordnung im Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt hat sich an der Anlage 3b der VRV 2015 zu orientieren.
  6. Absatz 6,Rücklagen mit Zahlungsmittelreserven sind immer gemeinsam mit ihren Zahlungsmittelreserven aufzulösen bzw. zu bilden.
  7. Absatz 7,Die Erträge und Aufwendungen der Kontengruppen 799 und 899 müssen summengleich im Voranschlag, Nachtragsvoranschlag und Rechnungsabschluss dargestellt werden. Die Kontengruppe 910 muss am Jahresende den Wert Null betragen.

Im RIS seit

08.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2023

Gesetzesnummer

20001232

Dokumentnummer

LNO40070008

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2019/51/P12/LNO40070008

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