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NÖ Gemeindehaushaltsverordnung § 12
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 11 am 23.10.2026
§ 13 am 23.10.2026
Alle Fassungen
§ 12 heute
§ 12 gültig ab 09.11.2023
zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 59/2023
§ 12 gültig von 01.01.2020 bis 08.11.2023
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Gemeindehaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 51/2019
zuletzt geändert durch
LGBl. Nr. 59/2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
09.11.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NÖ GHVO
Index
10 Organisation der Gemeindeverwaltung
Text
2. Abschnitt
Haushaltsführung
§ 12
Paragraph 12
Buchungsvorschriften
(1)
Absatz eins,
Die Haushaltsführung ist so einzurichten, dass die Einhaltung der Grundsätze der kommunalen Buchführung gewährleistet ist.
(2)
Absatz 2,
Das Prinzip der Bruttoverrechnung ist zu beachten.
(3)
Absatz 3,
Kurzfristige und langfristige Forderungen und Verbindlichkeiten dürfen nur gegen die Finanzierungsrechnung ausgebucht werden.
(4)
Absatz 4,
Im Detailnachweis sind sämtliche Haushaltskonten, welche in einem Finanzjahr bebucht werden, auszuweisen.
(5)
Absatz 5,
Die Verwendung der Haushaltskonten und ihre Zuordnung im Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt hat sich an der Anlage 3b der VRV 2015 zu orientieren.
(6)
Absatz 6,
Rücklagen mit Zahlungsmittelreserven sind immer gemeinsam mit ihren Zahlungsmittelreserven aufzulösen bzw. zu bilden.
(7)
Absatz 7,
Die Erträge und Aufwendungen der Kontengruppen 799 und 899 müssen summengleich im Voranschlag, Nachtragsvoranschlag und Rechnungsabschluss dargestellt werden. Die Kontengruppe 910 muss am Jahresende den Wert Null betragen.
Im RIS seit
08.11.2023
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2023
Gesetzesnummer
20001232
Dokumentnummer
LNO40070008
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2019/51/P12/LNO40070008
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