§ 10Paragraph 10
Kassenabschluss (liquide Mittel)
Im Nachweis über den Kassenabschluss, der den Bestandteilen gemäß Muster Beilage 4 zu entsprechen hat, sind alle Kassenmittel, Girobestände und Zahlungsmittelreserven aufzunehmen und der tatsächliche Bestand nachzuweisen. Dieser ist dem Rechnungsabschluss anzuschließen und ist wie folgt zu gliedern:
Kontonummer beim Bankinstitut
Darstellung auf Kontogruppe
Stand 1.1. des Finanzjahres bzw. 31.12. des Vorjahres
Stand 31.12. des laufenden Finanzjahres
Teilsummen sind nach Kassenmittel und Girobeständen, Zahlungsmittelreserven sowie Kassenstärkern zu bilden. Am Ende dieser Gliederung ist eine Gesamtsumme auszuweisen.