Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeindehaushaltsverordnung § 10

Kurztitel

NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 51/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ GHVO

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 10

Kassenabschluss (liquide Mittel)

Im Nachweis über den Kassenabschluss, der den Bestandteilen gemäß Muster Beilage 4 zu entsprechen hat, sind alle Kassenmittel, Girobestände und Zahlungsmittelreserven aufzunehmen und der tatsächliche Bestand nachzuweisen. Dieser ist dem Rechnungsabschluss anzuschließen und ist wie folgt zu gliedern:

  1. Ziffer eins
    Kontonummer beim Bankinstitut
  2. Ziffer 2
    Kontobezeichnung
  3. Ziffer 3
    Darstellung auf Kontogruppe
  4. Ziffer 4
    Stand 1.1. des Finanzjahres bzw. 31.12. des Vorjahres
  5. Ziffer 5
    Zugänge
  6. Ziffer 6
    Abgänge
  7. Ziffer 7
    Stand 31.12. des laufenden Finanzjahres
Teilsummen sind nach Kassenmittel und Girobeständen, Zahlungsmittelreserven sowie Kassenstärkern zu bilden. Am Ende dieser Gliederung ist eine Gesamtsumme auszuweisen.

Im RIS seit

02.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019

Gesetzesnummer

20001232

Dokumentnummer

LNO40042528

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