(1)Absatz eins,Ein Pflichtschulcluster wird, wenn die Voraussetzungen des § 8 gegeben sind, durch Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung der jeweiligen Schulerhalter der beteiligten allgemeinbildenden Pflichtschulen errichtet.Ein Pflichtschulcluster wird, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 8, gegeben sind, durch Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung der jeweiligen Schulerhalter der beteiligten allgemeinbildenden Pflichtschulen errichtet.