Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Pflichtschulgesetz 2018 § 9

Kurztitel

NÖ Pflichtschulgesetz 2018

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 47/2018 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/2025

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

50 Schulen, Schülerheime und Kindergärten

Text

Paragraph 9

Verfahren bei der Errichtung von Pflichtschulclustern

  1. Absatz eins,Ein Pflichtschulcluster wird, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 8, gegeben sind, durch Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung der jeweiligen Schulerhalter der beteiligten allgemeinbildenden Pflichtschulen errichtet.
  2. Absatz 2,In der Verordnung gemäß Absatz eins, ist festzulegen,.
    1. Ziffer eins
      welche Schulen zu einem Schulcluster zusammengefasst werden,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung des Schulclusters,
    3. Ziffer 3
      an welcher Schule die Clusterleitung eingerichtet wird und
    4. Ziffer 4
      zu welchem Zeitpunkt die Errichtung des Schulclusters wirksam wird.

Im RIS seit

05.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

20001200

Dokumentnummer

LNO40083326

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2018/47/P9/LNO40083326

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