(2)Absatz 2,Für die Errichtung einer Pflichtschule ist die Bewilligung der Bildungsdirektion erforderlich. Vor Erteilung der Bewilligung bei berufsbildenden Pflichtschulen sind die Wirtschaftskammer Niederösterreich und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich anzuhören. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Errichtungsvoraussetzungen nicht gegeben sind oder bereits errichtete Schulen derselben Art in ihrem Bestand oder ihrer Organisationsform gefährdet sind.