Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Pflichtschulgesetz 2018 § 5

Kurztitel

NÖ Pflichtschulgesetz 2018

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 47/2018 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/2025

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

50 Schulen, Schülerheime und Kindergärten

Text

Paragraph 5

Errichtung

  1. Absatz eins,Die Errichtung einer Pflichtschule sowie die Bestimmung einer allgemeinbildenden Pflichtschule als ganztägige Schulform obliegen dem gesetzlichen Schulerhalter.
  2. Absatz 2,Für die Errichtung einer Pflichtschule ist die Bewilligung der Bildungsdirektion erforderlich. Vor Erteilung der Bewilligung bei berufsbildenden Pflichtschulen sind die Wirtschaftskammer Niederösterreich und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich anzuhören. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Errichtungsvoraussetzungen nicht gegeben sind oder bereits errichtete Schulen derselben Art in ihrem Bestand oder ihrer Organisationsform gefährdet sind.
  3. Absatz 3,Die Bestimmung einer Pflichtschule als ganztägige Schulform bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Vor Erteilung der Bewilligung sind die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen anzuhören. Der Antrag ist bei der Bildungsdirektion bis 31. März für das kommende Schuljahr einzubringen.

Im RIS seit

05.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

20001200

Dokumentnummer

LNO40083322

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2018/47/P5/LNO40083322

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