Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Pflichtschulgesetz 2018 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Pflichtschulgesetz 2018

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 47/2018 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 89/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

06.07.2026

Index

50 Schulen, Schülerheime und Kindergärten

Text

Paragraph 46

Aufteilung des Schulaufwandes

  1. Absatz eins,Der Schulaufwand ist durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen.
  2. Absatz 2,Der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen ist die Differenz der Ein- und Auszahlungen der operativen Gebarung zuzüglich der Auszahlungen der Finanzierungstätigkeit sowie jener Investitionen über € 400,-- in der investiven Gebarung, welche nicht ganz oder teilweise durch Darlehensaufnahmen oder Kapitaltransferzahlungen bedeckt werden, zugrunde zu legen.
  3. Absatz 3,Der gemäß Absatz 2, berechnete Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler und Schülerinnen zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler und Schülerinnen vorläufig aufzuteilen. Anlässlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (Paragraph 47, Absatz 3,) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler und Schülerinnen aufzuteilen.
  4. Absatz 4,Der Schulaufwand ganztägiger Schulformen ist zu teilen nach Unterricht und Tagesbetreuung. Bei fehlendem Übereinkommen sind die Kosten der Tagesbetreuung im Verhältnis der Anzahl der angemeldeten Schüler und Schülerinnen zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler und Schülerinnen aufzuteilen.
  5. Absatz 5,Die Aufteilung des in der investiven Gebarung aufgenommenen Schulaufwandes, welcher durch Darlehensaufnahmen oder Kapitaltransferzahlungen ganz oder teilweise bedeckt wird, ist vorerst durch ein Übereinkommen der beteiligten Gemeinden anzustreben. Kommt ein solches Übereinkommen nicht zustande, sind der Aufteilung sowohl die Zahl der Schüler und Schülerinnen nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre als auch die Finanzkraft der Gemeinde zu gleichen Teilen zugrunde zu legen.
    Die Finanzkraft einer Gemeinde wird aus den für die Gemeinde im laufenden Jahr zu erwartenden
    • Strichaufzählung
      Erträgen der ausschließlichen Gemeindeabgaben ohne die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen und ohne die Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen sowie Anrainern und Anrainerinnen und
    • Strichaufzählung
      Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankenabgabe
    ermittelt. Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Finanzkraft sind vorläufig geschätzte Beträge zugrunde zu legen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (z. B. Erträge an ausschließlichen Gemeindeabgaben in den Vorjahren, Prognosen über künftige Entwicklung der Gemeindeertragsanteile).
    Falls nur Teile einer Gemeinde dem Schulsprengel angehören, ist die Finanzkraft im Verhältnis der Einwohnerzahl dieses Gebietsteiles zur Einwohnerzahl im gesamten Gemeindegebiet heranzuziehen. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes.
  6. Absatz 6,Liegt ein gemeinsamer Schulaufwand mehrerer gesetzlicher Schulerhalter vor und können sich diese bis zur Erstellung des Voranschlages über die Aufteilung der Kosten nicht einigen, so ist das Aufteilungsverhältnis auf Antrag einer beteiligten Gemeinde von der Bildungsdirektion durch Bescheid festzusetzen.
  7. Absatz 7,Für Schulgemeinden sind die Bestimmungen der Paragraphen 30 und 31 Absatz 3, letzter Satz des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, Landesgesetzblatt 1600, für die Wirtschafts- und Haushaltsführung sinngemäß anzuwenden, wobei die gemäß Paragraph 43, Absatz 9, gewählten Rechnungsprüfer zumindest einmal während des Haushaltsjahres die Gebarung der Schulgemeinde und weiters den Rechnungsabschluss auf seine rechnerische Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Voranschlag zu prüfen haben.
  8. Absatz 8,Die Abwicklung der mit dem Betrieb der Schule erforderlichen Finanztransaktionen kann über eigene Verrechnungskonten des Schulerhalters erfolgen.

Im RIS seit

07.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2026

Gesetzesnummer

20001200

Dokumentnummer

LNO40043607

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2018/47/P46/LNO40043607

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