Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Pflichtschulgesetz 2018 § 25

Kurztitel

NÖ Pflichtschulgesetz 2018

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 47/2018 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 69/2020

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.09.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

50 Schulen, Schülerheime und Kindergärten

Text

Abschnitt römisch zwei
NÖ Mittelschulen

Paragraph 25

Aufbau

  1. Absatz eins,Die Neue NÖ Mittelschule umfasst vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).
  2. Absatz 2,Die Schüler und Schülerinnen der NÖ Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen.
  3. Absatz 2 a,Die Schüler und Schülerinnen der 6. bis 8. Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden. Die Entscheidung darüber trifft der Schulleiter oder die Schulleiterin.
  4. Absatz 3,Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Schülern und Schülerinnen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der NÖ Mittelschulen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden (kooperative Klasse).
  5. Absatz 4,Im Rahmen des genehmigten Stellenplanes können Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit nicht behinderten Schülern und Schülerinnen in Klassen der NÖ Mittelschulen unterrichtet werden (Integrationsklasse).

Im RIS seit

31.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2020

Gesetzesnummer

20001200

Dokumentnummer

LNO40049528

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