(2a)Absatz 2 a,Die Schüler und Schülerinnen der 6. bis 8. Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden. Die Entscheidung darüber trifft der Schulleiter oder die Schulleiterin.