Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Pflichtschulgesetz 2018 § 106

Kurztitel

NÖ Pflichtschulgesetz 2018

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 47/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 106

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

50 Schulen, Schülerheime und Kindergärten

Text

Paragraph 106

Automatisierte Datenverarbeitung

  1. Absatz eins,Die Bildungsdirektion ist ermächtigt, folgende erforderliche personenbezogenen und andere Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Horte betreiben sowie von Beschäftigten in Horten zum Zwecke der Eignungsfeststellung und Aufsicht automatisiert zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich natürlicher Personen: Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Adresse, ehemalige Adresse, Telefonnummern, elektronische Zustelladressen, Familienstand, Daten über strafrechtliche Verurteilungen, Ausbildung und Beschäftigung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Staatsangehörigkeit, bei Tagesmüttern/-vätern Art der Beziehung, Beschreibung der Lebensverhältnisse, aktuelle personenbezogene Daten über die Gesundheit
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person, sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Beschäftigte, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer bzw. Vereinsregisterzahl, Telefonnummer, elektronische Zustelladressen, Name und berufliche Qualifikation der Beschäftigten, personenbezogene und andere Daten zur wirtschaftlichen Eignungsüberprüfung.

Im RIS seit

27.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Gesetzesnummer

20001200

Dokumentnummer

LNO40036057

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