(1)Absatz eins,Das Umlegungsverfahren ist von der Landesregierung durch Aufhebung der Verordnung gemäß § 38 Abs. 8 einzustellen, wennDas Umlegungsverfahren ist von der Landesregierung durch Aufhebung der Verordnung gemäß Paragraph 38, Absatz 8, einzustellen, wenn
nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erlassung der Verordnung gemäß § 38 Abs. 8 von der Gemeinde ein Umlegungsplan vorgelegt wird odernicht innerhalb von zwei Jahren nach Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 38, Absatz 8, von der Gemeinde ein Umlegungsplan vorgelegt wird oder
der Antrag mit einer Erklärung zurückgezogen wird.