Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

Navigation im Suchergebnis

NÖ Raumordnungsgesetz 2014 § 40

Kurztitel

NÖ Raumordnungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 3/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

23.08.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ ROG 2014

Index

80 Raumordnung

Text

Paragraph 40

Einstellung des Verfahrens

  1. Absatz eins,Das Umlegungsverfahren ist von der Landesregierung durch Aufhebung der Verordnung gemäß Paragraph 38, Absatz 8, einzustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 38, Absatz 8, von der Gemeinde ein Umlegungsplan vorgelegt wird oder
    2. Ziffer 2
      der Antrag mit einer Erklärung zurückgezogen wird.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Absatz eins, im Amtsblatt für das Land Niederösterreich kundzumachen und unverzüglich dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat hierauf auf Antrag der Landesregierung die Anmerkung nach Paragraph 38, Absatz 10, zu löschen.

Im RIS seit

23.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

20001080

Dokumentnummer

LNO40020931

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/3/P40/LNO40020931

Navigation im Suchergebnis