Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

Navigation im Suchergebnis

NÖ Raumordnungsgesetz 2014 § 28

Kurztitel

NÖ Raumordnungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 3/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 10/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

30.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ ROG 2014

Index

80 Raumordnung

Text

Paragraph 28

Hauptregionen

  1. Absatz eins,Niederösterreich besteht aus den fünf Hauptregionen Industrieviertel, Mostviertel, NÖ Mitte, Waldviertel und Weinviertel. Die Hauptregion ist die räumliche Abstimmungsebene von Interessen des Landes und der Gemeinden im Bereich der Regionalentwicklung, insbesondere zu den Themen Ortsentwicklung, Mobilität, Gemeindekooperationen, Kleinregions-, Hauptregions- und grenzüberschreitende Zusammenarbeit.
  2. Absatz 2,Die Hauptregionen stellen eine Zusammenfassung von Räumen dar, die durch gemeinsame Merkmale (geografische Lagebeziehungen, ähnliche Wirtschaftsstruktur, Ressourcenausstattung) oder andere gemeinsame Chancen oder Problemlagen gekennzeichnet sind.
    Die NÖ Landesregierung hat diese Regionen in einer Verordnung abzugrenzen.
  3. Absatz 3,Zur Finanzierung des Personal- und Sachaufwandes der zum Zweck der Regionalentwicklung von den Gemeinden im Wege über die Regionalverbände mitbegründeten NÖ.Regional.GmbH und NÖ Dorf- und Stadterneuerung GmbH DORN sind Bedarfszuweisungen an Gemeinden gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Finanzausgleichsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, im Wege des Vorwegabzuges im Ausmaß von 0,54 % der Bedarfszuweisungsmittel des Jahres 2013 zu verwenden. Ändern sich die Aufwendungen der Gesellschaft insbesondere durch zusätzliche Aufgaben oder Änderungen in den Kollektivverträgen, kann die NÖ Landesregierung das Ausmaß der zu verwendenden Bedarfszuweisungen, unter Beibehaltung des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Finanzierungsschlüssels zwischen Land und Gemeinden, ändern.

Im RIS seit

29.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

20001080

Dokumentnummer

LNO40070668

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/3/P28/LNO40070668

Navigation im Suchergebnis