(6)Absatz 6,Die Errichtung von Betriebsbauwerken für die öffentliche oder genossenschaftliche Energie- und Wasserversorgung sowie Abwasserbeseitigung, von Bauwerken für fernmeldetechnische Anlagen, von Maßnahmen zur Wärmedämmung von bestehenden Gebäuden, Messstationen, Kapellen und andere Sakralbauten bis zu den maximalen Abmessungen 3 m Länge, 3 m Breite und 6 m Höhe, Marterln und anderen Kleindenkmälern sowie Kunstwerken darf in allen Grünlandwidmungsarten bewilligt werden. Windkraftanlagen sowie Speicheranlagen im Sinn des Abs. 2 Z 19 dürfen nur auf solchen Flächen errichtet werden, die als Grünland-Windkraftanlagen gewidmet sind. Photovoltaikanlagen sowie Speicheranlagen im Sinn des Abs. 2 Z 21 dürfen nur auf solchen Flächen errichtet werden, die als Grünland-Photovoltaikanlagen gewidmet sind. Batteriespeicheranlagen im Sinn des Abs. 2 Z 22 dürfen nur auf solchen Flächen errichtet werden, die als Grünland-Batteriespeicheranlagen gewidmet sind. An bereits am 7. Juli 2016 bestehenden Bauwerken für die Energie- und Wasserversorgung sowie für die Abwasserbeseitigung, Aussichtswarten, Kapellen und andere Sakralbauten dürfen weiterhin bauliche Veränderungen unabhängig von der vorliegenden Flächenwidmung vorgenommen werden.Die Errichtung von Betriebsbauwerken für die öffentliche oder genossenschaftliche Energie- und Wasserversorgung sowie Abwasserbeseitigung, von Bauwerken für fernmeldetechnische Anlagen, von Maßnahmen zur Wärmedämmung von bestehenden Gebäuden, Messstationen, Kapellen und andere Sakralbauten bis zu den maximalen Abmessungen 3 m Länge, 3 m Breite und 6 m Höhe, Marterln und anderen Kleindenkmälern sowie Kunstwerken darf in allen Grünlandwidmungsarten bewilligt werden. Windkraftanlagen sowie Speicheranlagen im Sinn des Absatz 2, Ziffer 19, dürfen nur auf solchen Flächen errichtet werden, die als Grünland-Windkraftanlagen gewidmet sind. Photovoltaikanlagen sowie Speicheranlagen im Sinn des Absatz 2, Ziffer 21, dürfen nur auf solchen Flächen errichtet werden, die als Grünland-Photovoltaikanlagen gewidmet sind. Batteriespeicheranlagen im Sinn des Absatz 2, Ziffer 22, dürfen nur auf solchen Flächen errichtet werden, die als Grünland-Batteriespeicheranlagen gewidmet sind. An bereits am 7. Juli 2016 bestehenden Bauwerken für die Energie- und Wasserversorgung sowie für die Abwasserbeseitigung, Aussichtswarten, Kapellen und andere Sakralbauten dürfen weiterhin bauliche Veränderungen unabhängig von der vorliegenden Flächenwidmung vorgenommen werden.