Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Raumordnungsgesetz 2014 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Raumordnungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 3/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

23.08.2016

Außerkrafttretensdatum

09.12.2020

Abkürzung

NÖ ROG 2014

Index

80 Raumordnung

Text

Paragraph 17

Befristetes Bauland, Vertragsraumordnung

  1. Absatz eins,Bei der Neuwidmung von Bauland darf die Gemeinde eine Befristung von 5 Jahren festlegen. Diese ist im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Die Gemeinde kann für unbebaute Grundstücke nach Ablauf der Frist innerhalb eines Jahres die Widmung ändern, wobei ein allfälliger Entschädigungsanspruch gemäß Paragraph 27, nicht entsteht.
  2. Absatz 2,Aus Anlass der Widmung von Bauland darf die Gemeinde mit Grundeigentümern Verträge abschließen, durch die sich die Grundeigentümer bzw. diese für ihre Rechtsnachfolger zur Erfüllung verpflichten. Derartige Verträge dürfen insbesondere folgende Inhalte aufweisen:
    1. Ziffer eins
      die Verpflichtung, Grundstücke innerhalb einer bestimmten Frist zu bebauen bzw. der Gemeinde zum ortsüblichen Preis anzubieten;
    2. Ziffer 2
      bestimmte Nutzungen durchzuführen oder zu unterlassen;
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zur Erreichung oder Verbesserung der Baulandqualität (z. B.: Lärmschutzmaßnahmen, Infrastrukturmaßnahmen).
    Verträge nach Ziffer 2 und 3 dürfen auch Grundstücke außerhalb des Baulandes zum Gegenstand haben.

Im RIS seit

23.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020

Gesetzesnummer

20001080

Dokumentnummer

LNO40020908

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/3/P17/LNO40020908

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