Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Bauordnung 2014 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 32/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

28.02.2026

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

Paragraph 46

Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken

  1. Absatz eins,Bei folgenden Bauwerken oder Bauwerksteilen müssen die für Besucher oder Kunden bestimmten Teile gemäß den bautechnischen Bestimmungen über die barrierefreie Gestaltung von Bauwerken (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 4,) geplant und ausgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      Bauwerke für öffentliche Zwecke (z. B. Behörden und Ämter),
    2. Ziffer 2
      Bauwerke für Bildungszwecke (z. B. Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen),
    3. Ziffer 3
      Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfes,
    4. Ziffer 4
      Banken,
    5. Ziffer 5
      Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,
    6. Ziffer 6
      Arztpraxen und Apotheken,
    7. Ziffer 7
      öffentliche Toiletten,
    8. Ziffer 8
      sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für mindestens 120 Besucher oder Kunden ausgelegt sind.
    Jene Teile der Bauwerke nach Ziffer eins bis 8, die innerhalb von Betriebseinheiten liegen und nur für Mitarbeiter, nicht jedoch für Besucher oder Kunden bestimmt sind, müssen so geplant und ausgeführt werden, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit bei Bedarf durch bauliche Änderungen leicht erfüllt werden können (anpassbar).
  2. Absatz 2,Bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit muss abhängig von der Anzahl der oberirdischen Geschoße und von der Anzahl der Wohnungen der jeweiligen vertikalen Erschließungseinheit die in der Tabelle angeführte Anzahl der Wohnungen gemäß den bautechnischen Bestimmungen über barrierefreie Wohnungen (allgemein zugängliche Bereiche barrierefrei, Wohnungen anpassbar) geplant und ausgeführt werden:

Anzahl der oberirdischen Geschoße je vertikaler Erschließungseinheit

Anzahl der Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit

Anzahl der barrierefreien Wohnungen

≤ 3

3 – 5

1

6 – 8

2

9 – 12

3

> 12

Alle

> 3

> 2

Alle

Die für die barrierefreien Wohnungen erforderlichen Räume und Flächen (Einstellräume für Kinderwagen und Mobilitätshilfen, Abstellräume, Abfallsammelräume oder -stellen; Stellplätze für Kraftfahrzeuge) müssen ebenfalls barrierefrei erreichbar sein.

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40055988

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P46/LNO40055988

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