Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Bauordnung 2014 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.02.2015

Außerkrafttretensdatum

12.07.2017

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

Paragraph 34

Vermeidung und Behebung von Baugebrechen

  1. Absatz eins,Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
  2. Absatz 2,Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
    Die Baubehörde darf in diesem Fall
    • Strichaufzählung
      die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen,
    • Strichaufzählung
      die Vornahme von Untersuchungen und
    • Strichaufzählung
      die Vorlage von Gutachten anordnen.
  3. Absatz 3,Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen.

Im RIS seit

21.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2017

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40012571

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P34/LNO40012571

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