(4)Absatz 4,Wird durch den Beitritt oder das Ausscheiden von Gemeinden eine Neuregelung des Ersatzes der Kosten (§ 5 Abs. 1 Z 5) erforderlich, ist diese nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17 vorzunehmen.Wird durch den Beitritt oder das Ausscheiden von Gemeinden eine Neuregelung des Ersatzes der Kosten (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5,) erforderlich, ist diese nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 17, vorzunehmen.