Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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Gemeindeverbandsgesetz § 20

Kurztitel

Gemeindeverbandsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 1600-6

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

16 Verwaltungsgemeinschaften und Gemeindeverbände

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 20

Beitritt und Ausscheiden von Gemeinden

  1. Absatz eins,Einem Gemeindeverband können Gemeinden durch schriftlichen Antrag, der der Annahme durch die Verbandsversammlung bedarf, beitreten. Verbandsangehörige Gemeinden können auf dieselbe Weise ihr Ausscheiden aus dem Gemeindeverband erklären.
  2. Absatz 2,Bei der Beschlußfassung über das Ausscheiden einer Gemeinde ist diese nicht stimmberechtigt.
  3. Absatz 3,Beschlüsse gemäß Absatz eins, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Bestimmungen der Paragraphen 21 und 22 gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4,Wird durch den Beitritt oder das Ausscheiden von Gemeinden eine Neuregelung des Ersatzes der Kosten (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5,) erforderlich, ist diese nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 17, vorzunehmen.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018

Gesetzesnummer

20000703

Dokumentnummer

LNO40006671

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1600/P20/LNO40006671

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