Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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Gemeindeverbandsgesetz § 10

Kurztitel

Gemeindeverbandsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 1600-6 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 19/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

31.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

16 Verwaltungsgemeinschaften und Gemeindeverbände

Text

Paragraph 10

Verbandsobmann

  1. Absatz eins,Zum Verbandsobmann (Obmannstellvertreter) kann nur bestellt werden, wer der Verbandsversammlung angehört. Die Satzung kann vorsehen, daß ein zweiter Obmannstellvertreter zu bestellen ist. Die Funktion des Verbandsobmanns (Obmannstellvertreters) endet unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 3, mit der Niederlegung oder dem Verlust des Amtes als Bürgermeister oder Gemeinderat.
  2. Absatz 2,Dem Verbandsobmann obliegt die Besorgung
    1. Ziffer eins
      der ihm besonders zugewiesenen Aufgaben und
    2. Ziffer 2
      aller übrigen Aufgaben des Gemeindeverbandes, die nicht ausdrücklich einem anderen Verbandsorgan übertragen sind.
  3. Absatz 3,Der Verbandsobmann ist Vorsitzender der Verbandsversammlung.
  4. Absatz 4,Der Verbandsobmann ist im Falle seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter zu vertreten. Sind mehrere Obmannstellvertreter bestellt, vertreten sie den Verbandsobmann in der Reihenfolge ihrer Bestellung. Wenn der Verbandsobmann und der (die) Obmannstellvertreter verhindert sind, wird der Verbandsobmann durch das von ihm bestimmte oder mangels einer solchen Bestimmung durch das vom Verbandsvorstand berufene Mitglied des Verbandsvorstandes vertreten. Für diesen Fall wird der Verbandsvorstand von seinem an Jahren ältesten Mitglied einberufen.

Im RIS seit

01.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Gesetzesnummer

20000703

Dokumentnummer

LNO40038606

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1600/P10/LNO40038606

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