(1)Absatz eins,Zum Verbandsobmann (Obmannstellvertreter) kann nur bestellt werden, wer der Verbandsversammlung angehört. Die Satzung kann vorsehen, daß ein zweiter Obmannstellvertreter zu bestellen ist. Die Funktion des Verbandsobmanns (Obmannstellvertreters) endet unbeschadet der Bestimmung des § 8 Abs. 4 Z 3 mit der Niederlegung oder dem Verlust des Amtes als Bürgermeister oder Gemeinderat.Zum Verbandsobmann (Obmannstellvertreter) kann nur bestellt werden, wer der Verbandsversammlung angehört. Die Satzung kann vorsehen, daß ein zweiter Obmannstellvertreter zu bestellen ist. Die Funktion des Verbandsobmanns (Obmannstellvertreters) endet unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 3, mit der Niederlegung oder dem Verlust des Amtes als Bürgermeister oder Gemeinderat.