Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz § 87

Kurztitel

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 1026-11

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 87

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ STROG

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 87

Niederschrift, Kundmachung des Wahlergebnisses

  1. Absatz eins,Über die Wahl des Bürgermeisters, des Stadtsenates und der Vizebürgermeister muss eine Niederschrift aufgenommen und von allen anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates unterschrieben werden. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist der Grund dafür anzugeben.
  2. Absatz 2,Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Wahlen des Bürgermeisters, des Stadtsenates und der Vizebürgermeister an der Amtstafel kundzumachen.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2015

Gesetzesnummer

20000300

Dokumentnummer

LNO40002570

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1026/P87/LNO40002570

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