Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz
§/Artikel/Anlage
§ 87
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NÖ STROG
Index
10 Organisation der Gemeindeverwaltung
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 87Paragraph 87
Niederschrift, Kundmachung des Wahlergebnisses
(1)Absatz eins,Über die Wahl des Bürgermeisters, des Stadtsenates und der Vizebürgermeister muss eine Niederschrift aufgenommen und von allen anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates unterschrieben werden. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist der Grund dafür anzugeben.
(2)Absatz 2,Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Wahlen des Bürgermeisters, des Stadtsenates und der Vizebürgermeister an der Amtstafel kundzumachen.
Im RIS seit
04.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2015
Gesetzesnummer
20000300
Dokumentnummer
LNO40002570