Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz
§/Artikel/Anlage
§ 62b
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NÖ STROG
Index
10 Organisation der Gemeindeverwaltung
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 62bParagraph 62 b
Kurzfristige Veranlagungen (Veranlagung zur Kassenhaltung)
Für kurzfristige Veranlagungen gilt:
Die Laufzeit bzw. Restlaufzeit darf 12 Monate nicht übersteigen.
Es sind ausschließlich folgende Finanzgeschäfte zulässig:
Guthaben bei Kreditinstituten einschließlich Festgelder und Spareinlagen
Kurzfristige Veranlagungen in Fremdwährungen sind nicht zulässig.
Anmerkung
Spätestens ab dem 1. Jänner 2022 müssen sämtliche Finanzgeschäfte den Bestimmungen des Artikel I
LGBl. 1026-8 entsprechen; vgl. aber auch Anlage A
Im RIS seit
04.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2015
Gesetzesnummer
20000300
Dokumentnummer
LNO40002526