Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz § 54c

Kurztitel

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 1026-11 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 10/2026

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 54c

Inkrafttretensdatum

27.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ STROG

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 54 c

Haushaltskonsolidierungskonzept

  1. Absatz eins,Die Stadt hat zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Besorgung ihrer Aufgaben ein Haushaltskonsolidierungskonzept zu erstellen, wenn
    1. Ziffer eins
      innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Finanzplanung (Paragraph 54 b,) die allgemeine Haushaltsrücklage aufgebraucht wird und die gemäß Paragraph 59, gesetzlich maximal ausnutzbare Kontoüberziehung inklusive der möglichen Darlehensaufnahmen nach Paragraph 61, Absatz 3, nicht ausreicht, um die fristgerechte Auszahlung von Zahlungsverpflichtungen der Stadt sicherzustellen, oder
    2. Ziffer 2
      das jährliche Haushaltspotenzial der letzten beiden Rechnungsabschlüsse negativ war, im Voranschlag wiederum ein negatives jährliches Haushaltspotenzial ausgewiesen ist und innerhalb des Zeitraumes der bevorstehenden zwei Jahre negativ ist.
  2. Absatz 2,Das Haushaltskonsolidierungskonzept hat zumindest den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung zu umfassen. Die Stadt hat sicherzustellen, dass zumindest die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllt werden können und Maßnahmen zur Verbesserung der finanziellen Lage festzulegen. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist, so weit die Voraussetzungen des Absatz eins, weiterhin gegeben sind, zumindest jährlich der Entwicklung anzupassen.
  3. Absatz 3,Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist vom Gemeinderat zu beschließen, spätestens bei der Erstellung des nächstfolgenden Voranschlages zu berücksichtigen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
  4. Absatz 4,Das Haushaltskonsolidierungskonzept hat jedenfalls folgende Punkte zu berücksichtigen:
    1. Litera a
      Pflichtausgaben aufgegliedert in gesetzlich und vertraglich verpflichtende Ausgaben,
    2. Litera b
      Ermessensausgaben der Stadt,
    3. Litera c
      Personalkosten,
    4. Litera d
      gemeindeeigene Betriebe und
    5. Litera e
      die Finanzkraft der Stadt (Absatz 5,).
  5. Absatz 5,Finanzkraftwirksam sind Erträge des Gemeindeanteils an der Tourismusabgabe und der ausschließlichen Gemeindeabgaben gemäß Paragraph 16, Absatz 2, des Finanzausgleichsgesetzes 2024 - FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024, (ausgenommen: Nebenansprüche gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera b,) bis d) der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern sowie Verwaltungsabgaben), sowie die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (ohne Spielbankenabgabe).

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

20000300

Dokumentnummer

LNO40085377

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1026/P54c/LNO40085377

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