Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz § 53

Kurztitel

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 1026-11 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 23/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.06.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ STROG

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 53

Bezirksvorsteher

  1. Absatz eins,Der Gemeinderat kann für seine Funktionsdauer auf Vorschlag des Bürgermeisters für einen oder mehrere Stadtbezirke Bezirksvorsteher bestellen. Es können nur Stadtbürger bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sowie ihren Hauptwohnsitz gemäß Artikel 6, Absatz 3 und 4 B-VG in dem (einem der) Stadtbezirk(e) haben, für den (die) sie bestellt werden sollen.
  2. Absatz 2,Die Bezirksvorsteher besorgen im Auftrag unter der Verantwortung und nach den Weisungen des Bürgermeisters die örtlichen Geschäfte, die er ihnen zuteilt.
  3. Absatz 3,Der Gemeinderat kann den Bezirksvorsteher
    1. Litera a
      auf Vorschlag des Bürgermeisters oder
    2. Litera b
      wenn er die Interessen der Stadt verletzt oder
    3. Litera c
      bei Verlust der Voraussetzungen für seine Bestellung
    abberufen.

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Gesetzesnummer

20000300

Dokumentnummer

LNO40061130

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1026/P53/LNO40061130

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