Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz § 48

Kurztitel

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 1026-11

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ STROG

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 48

Kontrollamt

  1. Absatz eins,Das Stadtrecht bestimmt, ob ein Kontrollamt eingerichtet wird.
  2. Absatz 2,Das Kontrollamt prüft die gesamte Ausgaben- und Einnahmengebarung der Stadt, ihrer Anstalten und Eigenbetriebe, der von ihr verwalteten Fonds und Stiftungen, die gesamte Schuldengebarung sowie die Gebarung mit dem beweglichen und unbeweglichen Gemeindevermögen auf:
    1. Litera a
      die rechnerische Richtigkeit,
    2. Litera b
      die Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften und
    3. Litera c
      die Einhaltung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
  3. Absatz 3,Das Kontrollamt ist ein Hilfsorgan des Gemeinderates. Der Leiter des Kontrollamtes wird vom Gemeinderat bestellt und untersteht in Fachangelegenheiten unmittelbar dem Gemeinderat. Der Leiter des Kontrollamtes bestimmt Art und Umfang der vorzunehmenden Prüfungen.
  4. Absatz 4,Das Kontrollamt ist organisatorisch ein Teil des Magistrates.
  5. Absatz 5,Über wichtige Wahrnehmungen hat der Leiter des Kontrollamtes direkt dem Bürgermeister, dem Kontrollausschuss und dem Magistratsdirektor zu berichten.
  6. Absatz 6,Dem Magistratsdirektor ist Gelegenheit zu geben, zu den Berichten Stellung zu nehmen.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2015

Gesetzesnummer

20000300

Dokumentnummer

LNO40002510

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1026/P48/LNO40002510

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