Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz § 33

Kurztitel

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 1026-11 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 75/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ STROG

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 33

Gemeinderatsausschüsse

  1. Absatz eins,Der Gemeinderat kann für einzelne Zweige oder besondere Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches Ausschüsse bilden. Er bestimmt die Anzahl der Ausschüsse und die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder.
  2. Absatz 2,Die Zahl der Mitglieder kann für verschiedene Ausschüsse unterschiedlich hoch festgesetzt werden und muss mindestens sieben betragen.
  3. Absatz 3,Jedenfalls muss ein eigener Gemeinderatsausschuss für die Überprüfung der Gebarung der Stadt gebildet werden (Kontrollausschuss). Die Mindestanzahl der Mitglieder dieses Ausschusses bestimmt das Stadtrecht. Der Gemeinderat kann eine höhere Anzahl an Mitgliedern bestimmen.

Im RIS seit

20.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

20000300

Dokumentnummer

LNO40015660

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1026/P33/LNO40015660

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