Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz § 25

Kurztitel

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 1026-11

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ STROG

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 25

Tagesordnung

  1. Absatz eins,Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung für die Gemeinderatssitzung fest. Dabei kann er Gegenstände für die nichtöffentliche Sitzung vorsehen, soferne dies nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist.
  2. Absatz 2,Gegenstände, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen sind, dürfen nur dann behandelt werden, wenn der Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit seine Zustimmung gibt. Solche Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann jedes Mitglied des Gemeinderates schriftlich und mit einer Begründung versehen vor Eröffnung der Sitzung einbringen. Der Antragsteller hat das Recht, die Dringlichkeit im Gemeinderat mündlich zu begründen. Der Vorsitzende hat nach der Zuerkennung der Dringlichkeit vor Eingehen in die Tagesordnung bekannt zu geben, nach welchem Verhandlungsgegenstand die Angelegenheit inhaltlich behandelt wird.
  3. Absatz 3,Der Bürgermeister hat einen in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallenden Verhandlungsgegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen, wenn es ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderates spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich verlangt.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Behandlung der Gegenstände. Er darf einen in die Tagesordnung aufgenommenen Gegenstand zu Beginn der Gemeinderatssitzung von der Tagesordnung absetzen. Hievon sind Gegenstände nach Absatz 2 und 3 oder Paragraph 24, Absatz 3, ausgenommen.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2015

Gesetzesnummer

20000300

Dokumentnummer

LNO40002486

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1026/P25/LNO40002486

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