Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeinde-Bezügegesetz § 20

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 1005-20

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ GBezG

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 20

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Mit dem Inkrafttreten einer Verordnung des Gemeinderates nach Paragraph 9, Absatz eins, gelten die bisher auf Grund der Paragraphen 4 bis 8 erlassenen Bescheide des Gemeinderates als aufgehoben.
  2. Absatz 2,Laufende Zuwendungen nach Paragraph 12, bleiben von den Bestimmungen der Novelle Landesgesetzblatt 1005–6 unberührt.
  3. Absatz 3,Die Anpassung der Verordnungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, an die Bestimmungen der Novelle Landesgesetzblatt 1005–6 hat bis zum 31. März 1991 zu erfolgen. Als Termin des Inkrafttretens ist jedenfalls – im Säumnisfall rückwirkend – der 1. April 1991 festzusetzen.
  4. Absatz 4,Sind die Entschädigungen nach den Paragraphen 5 bis 8 a dieses Gesetzes in der vom Gemeinderat zu erlassenden Verordnung auf Grund der gesetzlichen Änderung der Entschädigung des Bürgermeisters niedriger als die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zuerkannten Entschädigungen, gebühren die bisherigen Entschädigungen bis zum Ende der derzeit laufenden gesetzlichen Gemeinderatsperiode weiter.
  5. Absatz 5,Hinterbliebenen eines Bürgermeisters, der vor dem 9. März 1991 verstorben oder für tot erklärt worden ist, gebührt keine Hinterbliebenenpension.

Anmerkung

Druckfehlerberichtigungen wurde berücksichtigt. Druckfehlerberichtigungen wurden berücksichtigt.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2015

Gesetzesnummer

20000131

Dokumentnummer

LNO40002078

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1005/P20/LNO40002078

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