Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Gemeinde-Bezügegesetz
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NÖ GBezG
Index
10 Organisation der Gemeindeverwaltung
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 20Paragraph 20
Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Mit dem Inkrafttreten einer Verordnung des Gemeinderates nach § 9 Abs. 1 gelten die bisher auf Grund der §§ 4 bis 8 erlassenen Bescheide des Gemeinderates als aufgehoben.Mit dem Inkrafttreten einer Verordnung des Gemeinderates nach Paragraph 9, Absatz eins, gelten die bisher auf Grund der Paragraphen 4 bis 8 erlassenen Bescheide des Gemeinderates als aufgehoben.
(2)Absatz 2,Laufende Zuwendungen nach § 12 bleiben von den Bestimmungen der Novelle LGBl. 1005–6 unberührt.Laufende Zuwendungen nach Paragraph 12, bleiben von den Bestimmungen der Novelle Landesgesetzblatt 1005–6 unberührt. (3)Absatz 3,Die Anpassung der Verordnungen gemäß § 9 Abs. 1 an die Bestimmungen der Novelle LGBl. 1005–6 hat bis zum 31. März 1991 zu erfolgen. Als Termin des Inkrafttretens ist jedenfalls – im Säumnisfall rückwirkend – der 1. April 1991 festzusetzen.Die Anpassung der Verordnungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, an die Bestimmungen der Novelle Landesgesetzblatt 1005–6 hat bis zum 31. März 1991 zu erfolgen. Als Termin des Inkrafttretens ist jedenfalls – im Säumnisfall rückwirkend – der 1. April 1991 festzusetzen. (4)Absatz 4,Sind die Entschädigungen nach den §§ 5 bis 8a dieses Gesetzes in der vom Gemeinderat zu erlassenden Verordnung auf Grund der gesetzlichen Änderung der Entschädigung des Bürgermeisters niedriger als die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zuerkannten Entschädigungen, gebühren die bisherigen Entschädigungen bis zum Ende der derzeit laufenden gesetzlichen Gemeinderatsperiode weiter.Sind die Entschädigungen nach den Paragraphen 5 bis 8 a dieses Gesetzes in der vom Gemeinderat zu erlassenden Verordnung auf Grund der gesetzlichen Änderung der Entschädigung des Bürgermeisters niedriger als die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zuerkannten Entschädigungen, gebühren die bisherigen Entschädigungen bis zum Ende der derzeit laufenden gesetzlichen Gemeinderatsperiode weiter.
(5)Absatz 5,Hinterbliebenen eines Bürgermeisters, der vor dem 9. März 1991 verstorben oder für tot erklärt worden ist, gebührt keine Hinterbliebenenpension.
Anmerkung
Druckfehlerberichtigungen wurde berücksichtigt.
Druckfehlerberichtigungen wurden berücksichtigt.
Im RIS seit
04.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2015
Gesetzesnummer
20000131
Dokumentnummer
LNO40002078