Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeinde-Bezügegesetz § 2

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 1005-20

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ GBezG

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 2

Bezüge

  1. Absatz eins,Bezüge im Sinne dieses Gesetzes sind der Amtsbezug des Bürgermeisters, die Sonderzahlungen, die Entschädigung der anderen Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsvorsteher, die Abfindung, die Bürgermeisterpension sowie die Hinterbliebenenpension.
  2. Absatz 2,Neben dem Amtsbezug des Bürgermeisters und den Sonderzahlungen gebührt diesem keine weitere Entschädigung für die Ausübung seines Amtes. Für die anderen Mitglieder des Gemeinderates und die Ortsvorsteher gilt mit der Entschädigung der mit der Ausübung des Mandates oder Amtes verbundene Aufwand als ersetzt.
  3. Absatz 3,Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Dienstreise entstehen, sind nach dem römisch acht. Teil der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, in der jeweils geltenden Fassung, unter Zugrundelegung des im Paragraph 4, Absatz 2, bezeichneten Gehaltes eines Gemeindebeamten zu ersetzen.

Anmerkung

Druckfehlerberichtigungen wurde berücksichtigt. Druckfehlerberichtigungen wurden berücksichtigt.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2015

Gesetzesnummer

20000131

Dokumentnummer

LNO40002055

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1005/P2/LNO40002055

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