(3)Absatz 3,Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Dienstreise entstehen, sind nach dem VIII. Teil der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, in der jeweils geltenden Fassung, unter Zugrundelegung des im § 4 Abs. 2 bezeichneten Gehaltes eines Gemeindebeamten zu ersetzen.Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Dienstreise entstehen, sind nach dem römisch acht. Teil der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, in der jeweils geltenden Fassung, unter Zugrundelegung des im Paragraph 4, Absatz 2, bezeichneten Gehaltes eines Gemeindebeamten zu ersetzen.